Satzung des
Vereins „Institut für virtuelles und reales Lernen in der Erwachsenenbildung an der Universität Ulm (ILEU)“
- 1 Name, Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Institut für virtuelles und reales Lernen in der Erwachsenenbildung an der Universität Ulm (ILEU)“. Er hat seinen Sitz in Ulm.
(2) Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz ,,eingetragener Verein“, e.V.
- 2 Aufgaben
Aufgaben des Vereins sind:
(1) Die Entwicklung und Erprobung innovativer Bildungsangebote für Erwachsene mit Schwerpunkt auf virtuellem und realem Lernen im Bereich der allgemeinen wissenschaftlichen Weiterbildung.
(2) Er fördert die regionale, überregionale, bundesweite und internationale Vernetzung von Initiativen und Projekten des virtuellen und realen Lernens im Bereich der Erwachsenenbildung.
(3) Er unterstützt den Transfer und die Etablierung von innovativen Bildungsprojekten aus den Bereichen Dialog zwischen Wissenschaft und Bürgerschaft, generativen und intergenerativen Dialog zu zentralen gesellschaftlichen Fragestellungen und zur gesellschaftlichen Partizipation, des selbstgesteuerten Lernens mit Unterstützung der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien, sowie die Erschließung der neuen Kommunikationstechnologien für ausgewählte Zielgruppen.
(4) Er stellt seine Dienste für allgemeine Projektberatung und -begleitung für Projekte im oben genannten Sinne zu Verfügung und kann Modellprojekte selbst durchführen.
(5) Er unterstützt die Qualifizierung und Beratung von Erwachsenen in allen Lebensphasen für neue Aufgaben und Tätigkeitsfelder in Gesellschaft, Wirtschaft und Wissenschaft und bietet dafür Fort- und Weiterbildungen an.
(6) Er kann darüber hinaus weiteren Service im Bereich virtuellen und realen Lernens anbieten.
(7) Der Verein sucht und nutzt die Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Organisationen und Personen, die im Bereich der vorstehenden Vereinszwecke tätig sind und soweit dies gemeinnützigkeits-rechtlich zulässig ist. Er kooperiert bei seiner Arbeit eng mit der Universität Ulm, insbesondere mit dem Zentrum für Allgemeine Wissenschaftliche Weiterbildung (ZAWiW) der Universität Ulm.
- 3 Zweck
(1) Mit den oben genannten Aufgaben verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zur Pflege der Wissenschaft im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke“ der geltenden Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 4 Mitgliedschaft
(1) Dem Verein können angehören
- a) Institutionelle Mitglieder im Sinne von juristischen Personen
- b) Persönliche Mitglieder im Sinne von natürlichen Personen
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Der Vorstand kann für den Erwerb der Mitgliedschaft Richtlinien erlassen. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu unterstützen. Sie sind berechtigt, die Einrichtungen und Angebote des Vereins im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten zu nutzen. Institutionellen Mitgliedern kann zugunsten ihrer Mitglieder oder Mitarbeiter(innen) durch den Vorstand in beschränktem Umfang ein bevorzugtes Nutzungsrecht eingeräumt werden. Für die Nutzung der Einrichtungen und Angebote kann ein Kostenbeitrag erhoben werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet
- a) mit dem Tod des Mitglieds oder der Auflösung der juristischen Person
- b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand. Die Kündigungsfrist für persönliche Mitglieder beträgt drei Monate zum Monatsende. Die Kündigungsfrist für institutionellen Mitglieder beträgt sechs Monate zum Ende des Kalenderjahres.
- c) durch Ausschluss oder vorübergehenden Ausschluss aus dem Verein. Gründe für einen Ausschluss oder vorübergehenden Ausschluss können der grobe Verstoß gegen die Zwecke des Vereins oder die Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins sein. Über den Ausschluss oder vorübergehenden Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Vor dem Ausschluss bzw. vorübergehenden Ausschluss ist das betroffene Mitglied zu hören. Hierzu kann der Vorstand eine angemessene Frist setzen, bei deren Nichteinhaltung auch ohne Anhörung entschieden werden kann. Die Entscheidung des Vorstands ist schriftlich zu begründen und wird eine Woche nach Eingang der Ausschlusserklärung beim ausgeschlossenen Mitglied wirksam, sofern er nicht innerhalb dieser Zeit Widerspruch einlegt. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
- 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten und wird bei Ausscheiden aus dem Verein nicht zurückerstattet. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr. Die Höhe von Beitrag und Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest. Für institutionelle Mitglieder können individuelle und höhere Beiträge und Aufnahmegebühren als für persönliche Mitglieder festgesetzt werden.
(2) Mitglieder, die den Beitrag bis zur Mitte des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstands aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.
- 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, einem/einer Stellvertretenden und einem weiteren Mitglied, das durch die Universität Ulm bestellt wird. Der/die Geschäftsführer/in ist im Vorstand mit beratender Stimme vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt werden können die persönlichen Mitglieder des Vereins und Vertreter der jeweiligen institutionellen Mitglieder. Eine Wiederwahl ist zulässig. Auf Wunsch eines Mitgliedes ist die Wahl geheim. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Im Fall der Beendigung der persönlichen oder institutionellen Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, so nimmt die Mitgliederversammlung eine Ergänzungsbestellung vor. Die Amtszeit des so bestellten Vorstandsmitglieds endet zu dem Zeitpunkt, an dem die Amtszeit des Vorgängers/der Vorgängerin geendet hätte.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Der Vorstand ist für die Umsetzung und Einhaltung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zuständig.
(4) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder in anderer Form bei Abstimmungen beteiligt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Beschlüsse des Vorstands sind in einem Protokoll festzuhalten. Vermögensrechtliche Entscheidungen von größerer Tragweite sollen im Benehmen mit der Universität Ulm getroffen werden.
(5) Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten, dabei ist jeder einzelvertretungsberechtigt. Dies gilt auch für die Zeichnungsberechtigung. Dem/der Geschäftsführer/in kann Zeichnungsberechtigung erteilt werden. Intern geht das Vertretungsrecht des/der Vorsitzenden vor. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie außerdem zur Aufnahme von Krediten von mehr als 10.000,- Euro (in Worten: zehntausend) als Einzelbetrag oder als Summe innerhalb eines Geschäftsjahres die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(6) Die Vereinsmitglieder haften nur mit dem Vereinsvermögen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei allen im Namen des Vereins erfolgten Rechtsgeschäften auf die Haftungsbeschränkung der Mitglieder hinzuweisen.
(7) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der hausrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder Vorstandsbeschlusses gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Der Vorstand wird ermächtigt, für Tätigkeiten im Dienst des Vereins entsprechende Ordnungen zu beschließen oder einzelne Verträge abzuschließen. Dies gilt auch für Kostensätze und Vergütungen. Die steuerlichen/ gemeinnützigkeitsrechtlichen Grenzen sind einzuhalten.
- 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich bei Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung kann nur über die in der Einladung bezeichneten oder nach § 8 Absatz 2 ergänzten Tagesordnungspunkte beschließen.
(2) Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Dies ist den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen. Diese Ergänzungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(3) Eine Mitgliederversammlung soll vom Vorstand einberufen werden, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern oder mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorstandsvorsitzenden geleitet.
(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Mitglieder können sich in der Versammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Mitglieder können höchstens ein anderes Mitglied vertreten. Für die Vertretung ist eine schriftliche Vertretungsvollmacht nachzuweisen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn fristgemäß eingeladen wurde und mindestens ¼ der Mitglieder anwesend bzw. vertreten ist.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorstandsvorsitzende. Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind mit einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder zu beschließen.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt über
- Wahl des Vorstands
- Entgegennahme des Jahrsberichts des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
- Grundlegende Entscheidungen des Vereins
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
- Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
- Benutzungs- und Gebührenordnungen sowie weitere Ordnungen zur Umsetzung des Vereinszwecks
- Abwahl von Vorstandsmitgliedern
- Auflösung des Vereins
(8) Über den wesentlichen Gang der Verhandlung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Vorstandsvorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
- 9 Finanzen und Haushalt
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.2003.
(2) Der Verein finanziert sich aus Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen, Spenden, staatlichen und kommunalen Zuschüssen, Projektmitteln sowie Kostenbeiträgen bei Nutzung der Einrichtungen und Angebote des Vereins.
(3) Die Rechnungsprüfung obliegt einer von der Mitgliederversammlung bestellten Kommission, die ihren Bericht der Mitgliederversammlung vorlegt.
- 10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Die Satzung tritt mit Gründung des Vereins in Kraft.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke geht das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken an die Universität Ulm, die diese Mittel intern dem ZAWiW für seine Arbeit zu Verfügung stellt. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine andere Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare und ausschließliche Verfolgung des Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über, der eine steuerbegünstigte Körperschaft sein muss.
Satzung vom 18.11.2002, überarbeitet zur MV am 15.12.2017
Satzungsänderungen (§2 und §7) beschlossen in der Mitgliederversammlung am 15.12.2017
Notariell beglaubigt und an das Amtsgericht gegeben am 12.04.2018