Satzung des
Vereins „Institut für virtuelles und reales Lernen in der Erwachsenenbildung Ulm (ILEU)“
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Institut für virtuelles und reales Lernen in der Erwachsenenbildung Ulm (ILEU)“. Er hat seinen Sitz in Ulm.
(2) Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz ,,eingetragener Verein“, e.V.
§ 2 Aufgaben
Aufgaben des Vereins sind:
(1) Die Förderung und Unterstützung der generationenübergreifenden, integrativen und interkulturellen Bildungs- und Forschungsarbeit und Volks- und Berufsbildung.
(2) Die Entwicklung, Erprobung und Förderung analoger und digitaler Arbeitswerkzeuge in der Bildungs- und Forschungsarbeit und Volks- und Berufsbildung.
(3) Die Unterstützung von Personen durch Qualifizierung und Beratung beim lebenslangen Lernen für neue Aufgaben und Tätigkeitsfelder in Gesellschaft, (Sozial-)Wirtschaft und Wissenschaft.
(4) Die Koordination und Vernetzung der regionalen, nationalen und internationalen Zusammenarbeit und Projekte in den Bereichen der Bildung und Forschung, sowie mildtätiger Hilfsprojekte.
(5) Der Begleitung, Unterstützung und Begründung gemeinnütziger Hilfsprojekte, insbesondere durch die Unterstützung und Hilfe von Kriegsopfern und Flüchtlingen.
(6) In örtlicher Hinsicht erstreckt sich die Tätigkeit des Vereins auch auf die ausländischen Donauländer.
(7) Der Verein sucht und nutzt die Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Organisationen und Personen, die im Bereich der nachstehenden Vereinszwecke tätig sind und soweit dies gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist.
(8) Der Verein kann den Satzungszweck auch durch ähnliche Tätigkeiten zu den Absätzen eins bis sieben erfüllen (Annex-Tätigkeiten), soweit dies gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist.
§ 3 Zweck
(1) Mit den oben genannten Aufgaben verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke, insbesondere die Förderung der Wissenschaft, Forschung, Volks- und Berufsbildung, die Förderung der Hilfe für Kriegsopfer und Flüchtlinge sowie die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Dem Verein können angehören
a) Institutionelle Mitglieder im Sinne von juristischen Personen
b) Persönliche Mitglieder im Sinne von natürlichen Personen
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Der Vorstand kann für den Erwerb der Mitgliedschaft Richtlinien erlassen. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu unterstützen. Sie sind berechtigt, die Einrichtungen und Angebote des Vereins im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten zu nutzen. Institutionellen Mitgliedern kann zugunsten ihrer Mitglieder oder Mitarbeiter(innen) durch den Vorstand in beschränktem Umfang ein bevorzugtes Nutzungsrecht eingeräumt werden. Für die Nutzung der Einrichtungen und Angebote kann ein Kostenbeitrag erhoben werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds oder der Auflösung der juristischen Person
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand. Die Kündigungsfrist für persönliche Mitglieder beträgt drei Monate zum Monatsende. Die Kündigungsfrist für institutionellen Mitglieder beträgt sechs Monate zum Ende des Kalenderjahres.
c) durch Ausschluss oder vorübergehenden Ausschluss aus dem Verein. Gründe für einen Ausschluss oder vorübergehenden Ausschluss können der grobe Verstoß gegen die Zwecke des Vereins oder die Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins sein. Über den Ausschluss oder vorübergehenden Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Vor dem Ausschluss bzw. vorübergehenden Ausschluss ist das betroffene Mitglied zu hören. Hierzu kann der Vorstand eine angemessene Frist setzen, bei deren Nichteinhaltung auch ohne Anhörung entschieden werden kann. Die Entscheidung des Vorstands ist schriftlich zu begründen und wird eine Woche nach Eingang der Ausschlusserklärung beim ausgeschlossenen Mitglied wirksam, sofern er nicht innerhalb dieser Zeit Widerspruch einlegt. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten und wird bei Ausscheiden aus dem Verein nicht zurückerstattet. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr. Die Höhe von Beitrag und Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest. Für institutionelle Mitglieder können individuelle und höhere Beiträge und Aufnahmegebühren als für persönliche Mitglieder festgesetzt werden.
(2) Mitglieder, die den Beitrag bis zur Mitte des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstands aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1)Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und einem/einer Stellvertretenden. Der/die Geschäftsführer/in ist im Vorstand mit beratender Stimme vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt werden können die persönlichen Mitglieder des Vereins und Vertreter der jeweiligen institutionellen Mitglieder. Eine Wiederwahl ist zulässig. Auf Wunsch eines Mitgliedes ist die Wahl geheim. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Im Fall der Beendigung der persönlichen oder institutionellen Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, so nimmt die Mitgliederversammlung eine Ergänzungsbestellung vor. Die Amtszeit des so bestellten Vorstandsmitglieds endet zu dem Zeitpunkt, an dem die Amtszeit des Vorgängers/der Vorgängerin geendet hätte.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Der Vorstand ist für die Umsetzung und Einhaltung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zuständig.
(4) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder in anderer Form bei Abstimmungen beteiligt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Beschlüsse des Vorstands sind in einem Protokoll festzuhalten.
(5) Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten, dabei ist jeder einzelvertretungsberechtigt. Dies gilt auch für die Zeichnungsberechtigung. Dem/der Geschäftsführer/in kann Zeichnungsberechtigung erteilt werden. Intern geht das Vertretungsrecht des/der Vorsitzenden vor. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie außerdem zur Aufnahme von Krediten von mehr als 10.000,- Euro (in Worten: zehntausend) als Einzelbetrag oder als Summe innerhalb eines Geschäftsjahres die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(6) Die Vereinsmitglieder haften nur mit dem Vereinsvermögen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei allen im Namen des Vereins erfolgten Rechtsgeschäften auf die Haftungsbeschränkung der Mitglieder hinzuweisen.
(7) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Den Mitgliedern des Vorstandes werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt. Mitglieder des Vorstands können darüber hinaus eine angemessene Vergütung erhalten. Die Vergütung für den Zeitaufwand bedarf dem Grunde und der Höhe nach der vorherigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich bei Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung kann nur über die in der Einladung bezeichneten oder nach § 8 Absatz 2 ergänzten Tagesordnungspunkte beschließen.
(2) Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Dies ist den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen. Diese Ergänzungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(3) Eine Mitgliederversammlung soll vom Vorstand einberufen werden, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern oder mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorstandsvorsitzenden geleitet.
(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Mitglieder können sich in der Versammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Mitglieder können höchstens ein anderes Mitglied vertreten. Für die Vertretung ist eine schriftliche Vertretungsvollmacht nachzuweisen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn fristgemäß eingeladen wurde und mindestens 1/4 der Mitglieder anwesend bzw. vertreten ist.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorstandsvorsitzende. Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind mit einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder zu beschließen.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt über
· Wahl des Vorstands
· Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
· Entlastung des Vorstands
· Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
· Grundlegende Entscheidungen des Vereins
· Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
· Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
· Benutzungs- und Gebührenordnungen sowie weitere Ordnungen zur Umsetzung des Vereinszwecks
· Abwahl von Vorstandsmitgliedern
· Auflösung des Vereins
(8) Über den wesentlichen Gang der Verhandlung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Vorstandsvorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
(9) Vereinsmitglieder können auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort an zeitglich in Präsenz stattfindenden Mitgliederversammlungen teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben (virtuelle Versammlungsteilnahme). Dies gilt nicht, sofern eine virtuelle Versammlungsteilnahme bei Einberufung der Mitgliederversammlung nicht vorgesehen wird.
(10) Eine virtuelle Versammlungsteilnahme ist dem Vorstand unverzüglich nach der Einberufung der Mitgliederversammlung nach § 8 an die bei Einberufung angegebene E-Mail-Adresse oder Postanschrift unter Angabe von Vor- und Nachnamen sowie einer Telefonnummer des Mitglieds mitzuteilen (Mitteilungsobliegenheit). Bei rechtzeitiger Mitteilung werden dem Mitglied die für eine virtuelle Teilnahme notwendigen Zugangsdaten an die letzte dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder Postanschrift übersendet. Bestehen Zweifel an der Identität des Mitglieds, ist auf eine Teilnahme in Präsenz zu verweisen.
(11) Die virtuelle Versammlungsteilnahme erfolgt in einem nur für Mitglieder mit deren Zugangsdaten zugänglichen Meetingraum. Für die virtuelle Teilnahme ist eine gegenseitige, ständige Video- und Audiosignalübertragung, bei fehlender Videoübertragung jedoch zumindest letztere, erforderlich (virtuelle Teilnahmevoraussetzungen). Sind virtuell teilnehmende Mitglieder dem Vorstand nicht persönlich bekannt, ist deren Identität bei Einwahl durch Vorzeigen eines gültigen Lichtbildausweises über die Videofunktion des technischen Endgerätes oder eine entsprechende vorherige Identitätsprüfung festzustellen.
(12) Virtuell teilnehmende Mitglieder sind verpflichtet, ihre Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss zu halten. Virtuell teilnehmende Mitglieder müssen sicherstellen, dass unberechtigte Dritte von den Inhalten der Versammlung keine Kenntnis nehmen können.
(13) Bei Einberufung der Mitgliederversammlung ist auf die Möglichkeit virtueller Versammlungsteilnahme und die, Verpflichtungen virtuell teilnehmender Mitglieder gemäß des § 9 Abs 9 bis 12 dieser Satzung ist ausdrücklich hinzuweisen. Eine E-Mail-Adresse und Postanschrift für die Ausübung der satzungsmäßigen Rechte und Pflichten, insb. der Anträge zur Tagesordnung ist anzugeben.
(14) Unter denselben Voraussetzungen wie in den Absätzen 9 bis 13 dieses § 8 kann die Mitgliederversammlung ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel (virtuelle Mitgliederversammlung) ungeachtet der Bestimmungen zum schriftlichen Verfahren und vorbehaltlich gesetzlicher Bestimmungen, nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorstands erfolgen.
§ 9 Finanzen und Haushalt
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.2003.
(2) Der Verein finanziert sich aus Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen, Spenden, staatlichen und kommunalen Zuschüssen, Projektmitteln sowie Kostenbeiträgen bei Nutzung der Einrichtungen und Angebote des Vereins.
(3) Die Rechnungsprüfung obliegt einer von der Mitgliederversammlung bestellten Kommission, die ihren Bericht der Mitgliederversammlung vorlegt.
§ 10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Die Satzung tritt mit Gründung des Vereins in Kraft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung und Volks- und Berufsbildung. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine andere Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare und ausschließliche Verfolgung des Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über, der eine steuerbegünstigte Körperschaft sein muss.
Satzung vom 18.06.2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 30.07.2024.
Eintrag ins Vereinsregister des Amtsgericht Ulm am 25.09.2024 erfolgt